Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht

Stand: 10.07.2019

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 12 § 14