§ 11 Ehrenämter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/11#abs-1 (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/11#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/11#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 03.09.2002 – 15 A 1676/00Zitiert von 2
- VG Köln, 15.05.2014 – 4 L 902/14Zitiert von 1
- BVerfG, 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein, danke" durch einen Beisitzer eines Wahlvorstands während der Ausübung des WahlehrenamtesZitiert von 23
- BAG, 29.08.2012 – 10 AZR 499/11Ehrenamtliche Tätigkeit - TelefonseelsorgeZitiert von 45
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.