Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 11 Ehrenämter

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/11#abs-1 (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/11#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/11#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 10 § 12