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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11820 · S. 4
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes) Die Neufassung des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG hält an der bisherigen Regelung insoweit fest, als wahlberechtigt nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge- setzes sein können, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausge- schlossen sind. Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind künftig wieder wahlberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen entweder der Nummer 1 oder 2 des Satzes erfüllen. Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BWG Nummer 1 von § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG erfasst den Re- gelfall der dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen deutschen Staatsangehörigen, bei denen typischerweise da- von ausgegangen werden kann, dass sie über das notwen- dige Mindestmaß an persönlich und unmittelbar erworbener Vertrautheit mit dem politischen System der Bundesrepu- blik Deutschland verfügen. Da angenommen werden kann, dass diese Vertrautheit bei einem längerfristigen ununter- brochenen Aufenthalt im Inland entsteht, ist das aktive Wahlrecht der Auslandsdeutschen weiterhin bei einem dreimonatigen Aufenthalt gegeben. Ein solcher Aufenthalt im Inland ist wegen der melderechtlichen Erfassung für je- den Auslandsdeutschen leicht zu überprüfen und bildet ein objektives Merkmal, das es gewährleistet erscheinen lässt, dass ein im Ausland lebender Deutscher am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess informiert mitwir- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11820 ken kann. Eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten stellt im Licht des Artikel 38 Absatz 1 GG keine zu hohen Anforderungen, steht in Übereinstimmung mit der deut- schen Wahlrechtstradition und ist ein auch in den Ländern üblicher Anknüpfungspunkt für den Erwe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.078 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11820, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.803–24.881 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert 92a91faac6e20577….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP