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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11820 · S. 4

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Die Neufassung des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG hält an der
bisherigen Regelung insoweit fest, als wahlberechtigt nur
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge-
setzes sein können, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausge-
schlossen sind. Deutsche, die am Wahltag außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland leben, sind künftig wieder
wahlberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen entweder
der Nummer 1 oder 2 des Satzes erfüllen.
Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BWG
Nummer 1 von § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG erfasst den Re-
gelfall der dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen
deutschen Staatsangehörigen, bei denen typischerweise da-
von ausgegangen werden kann, dass sie über das notwen-
dige Mindestmaß an persönlich und unmittelbar erworbener
Vertrautheit mit dem politischen System der Bundesrepu-
blik Deutschland verfügen. Da angenommen werden kann,
dass diese Vertrautheit bei einem längerfristigen ununter-
brochenen Aufenthalt im Inland entsteht, ist das aktive
Wahlrecht der Auslandsdeutschen weiterhin bei einem
dreimonatigen Aufenthalt gegeben. Ein solcher Aufenthalt
im Inland ist wegen der melderechtlichen Erfassung für je-
den Auslandsdeutschen leicht zu überprüfen und bildet ein
objektives Merkmal, das es gewährleistet erscheinen lässt,
dass ein im Ausland lebender Deutscher am politischen
Willens- und Meinungsbildungsprozess informiert mitwir-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11820
ken kann. Eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten
stellt im Licht des Artikel 38 Absatz 1 GG keine zu hohen
Anforderungen, steht in Übereinstimmung mit der deut-
schen Wahlrechtstradition und ist ein auch in den Ländern
üblicher Anknüpfungspunkt für den Erwe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.078 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/11820, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.803–24.881 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert 92a91faac6e20577….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP