Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 14 Dateianordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. 2009 I S. 2499
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.