Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 76
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.11.2020 – 2 BvF 2/18 · AfD-AbgeordneteZitiert von 2
- BVerfG, 24.06.1997 – 2 BvF 1/93Ausschluß sogenannter Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit (Hamburg); Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gemäß § 76 Nr. 2 BVerfGGZitiert von 3
- BVerfG, 23.01.1957 – 2 BvF 3/56Gültigkeit von § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1954. 5 v. H. -Sperrklausel im KommunalwahlrechtZitiert von 15
- BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02Obligatorische Teilzeitbeschäftigung im Beamtenrecht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG (Normbestätigungsverfahren)Zitiert von 244
- BVerfG, 07.11.2002 – 2 BvF 3/99 · Krankenhausversorgung für Beamte IIZitiert von 2
- BVerfG, 19.07.1966 – 2 BvF 1/65Parteienfinanzierung: Unzulässigkeit laufender Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2026 – 9 S 1736/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 – VerfGH 34/23
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter RechtsschutzZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/76#abs-1 (1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/76#abs-2 (2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.