Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 76
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/76#abs-1 (1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/76#abs-2 (2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 76 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.11.2020 – 2 BvF 2/18 · AfD-AbgeordneteZitiert von 2
- BVerfG, 24.06.1997 – 2 BvF 1/93Ausschluß sogenannter Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit (Hamburg); Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gemäß § 76 Nr. 2 BVerfGGZitiert von 3
- BVerfG, 23.01.1957 – 2 BvF 3/56Gültigkeit von § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1954. 5 v. H. -Sperrklausel im KommunalwahlrechtZitiert von 15
- BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02Obligatorische Teilzeitbeschäftigung im Beamtenrecht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG (Normbestätigungsverfahren)Zitiert von 293
- BVerfG, 07.11.2002 – 2 BvF 3/99 · Krankenhausversorgung für Beamte IIZitiert von 2
- BVerfG, 19.07.1966 – 2 BvF 1/65Parteienfinanzierung: Unzulässigkeit laufender Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2026 – 9 S 1736/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 – VerfGH 34/23
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter RechtsschutzZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2024 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 440)
BGBl. 2024 I Nr. 440
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01.12.2009 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I 3822)
BGBl. 2009 I S. 3822
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 76 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.