Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 18 Kreditermächtigungen
Stand: 03.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18#abs-1 (1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die Kreditaufnahme, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf, erhöht sich um den Betrag, um den die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist dasjenige nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres, das durch das Statistische Bundesamt ermittelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18#abs-2 (2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18#abs-3 (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18#abs-4 (4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18#abs-5 (5) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwerts einzugehen. Die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens ist identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigungen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 18 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 14
- BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04Zur Auslegung des Art. 110 und 115 GG, hier: Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 2004 mit dem GrundgesetzZitiert von 49
- VG Düsseldorf, 20.05.2011 – 10 K 9079/10Zitiert von 1
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- BVerfG, 18.04.1989 – 2 BvF 1/82Überschreitung der in Art. 115 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 GG festgelegten KreditobergrenzeZitiert von 20
- BVerfG, 25.05.1977 – 2 BvE 1/74Notkompetenz des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GGZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 – VerfGH 32/23
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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