Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 76
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.
Änderungsverlauf
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20.12.2024 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 440)
BGBl. 2024 I Nr. 440
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01.12.2009 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I 3822)
BGBl. 2009 I S. 3822
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 76 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
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