Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
Stand: 03.10.2025
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04Zur Auslegung des Art. 110 und 115 GG, hier: Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 2004 mit dem GrundgesetzZitiert von 46
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 4
- BVerfG, 18.04.1989 – 2 BvF 1/82Überschreitung der in Art. 115 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 GG festgelegten KreditobergrenzeZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-2 (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-3 (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält