Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
Stand: 03.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-2 (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-3 (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04Zur Auslegung des Art. 110 und 115 GG, hier: Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 2004 mit dem GrundgesetzZitiert von 49
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 5
- BVerfG, 18.04.1989 – 2 BvF 1/82Überschreitung der in Art. 115 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 GG festgelegten KreditobergrenzeZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.