Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 23
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 121)
BGBl. 2024 I Nr. 121
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.