Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.09.2019 – 2 BvR 309/15Sofortige Beschwerde gegen KostenfestsetzungsbeschlussZitiert von 1
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 · Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eAZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.2024 – 14 S 925/24Zitiert von 3
- BVerfG, 22.02.2017 – 1 BvR 1877/15Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) - Begriff des "Rechtslehrers" iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber LehrbeauftragteZitiert von 6
- BVerfG, 28.12.2012 – 1 BvR 2620/11Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer juristischen Personen muss durch vertretungsberechtigtes Organ eingelegt werden - hier: Zeichnung der Verfassungsbeschwerde einer baden-württembergischen Stadt durch Stadtrechtsdirektor anstelle des Oberbürgermeisters - keine gewillkürte Prozessvertretung bei Zeichnung mit dem Zusatz "i.A." sowie wegen mangelnder VollmachtZitiert von 3
- BVerfG, 09.04.2026 – 1 BvR 655/26Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 07.04.2026 – 1 BvR 246/26Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 26.03.2026 – 2 BvC 16/25Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des Generalbundesanwalt oder einer anderen Person als Beistand
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 26.03.2026 – Vf. 9-IV-26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/22#abs-1 (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/22#abs-2 (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/22#abs-3 (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.