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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 121
BGBl. 2024 I Nr. 121 · 10.413 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 17. April 2024 Nr. 121
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht
Vom 12. April 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente.“
2. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23e eingefügt:
„§ 23a
(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen
können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet
sein. Für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht gelten die in
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geregelten technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs entsprechend.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher
im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung
gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a
und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage
errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen
Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und
der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes
und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie
die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Für die Übermittlungswege gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten die näheren Regelungen der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung
des Bundesverfassungsgerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den
Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt
als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das
Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
§ 23b
Soweit die handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter, den Rechtspfleger oder den Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2
Satz 4 übertragen worden ist.
§ 23c
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht
werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende
Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung
ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
§ 23d
(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akte
zu fertigen. Kann dies bei Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig
zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

§ 23e
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.
(2) Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und
sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument
zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem
Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und
inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich
unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
sie nicht rückgabepflichtig sind.“
3. In § 35b Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; soweit die Einsicht zur Durchführung eines
Forschungsvorhabens unerlässlich ist, das im Schwerpunkt mögliche Auswirkungen des Nationalsozialismus auf
das Bundesverfassungsgericht einschließlich seiner Mitglieder zum Gegenstand hat, gilt dies nach Ablauf von 50
Jahren.“ ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
§ 23c Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu
übermitteln.“

Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 121. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 7f000753c2ddabbc….