Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 21
Stand: 10.06.2019
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvC 3/24Teilweise Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Einstellung des Verfahrens - A-limine-Abweisung ohne Begründung (§ 24 S 2 BVerfGG) setzt lediglich Zustellung, nicht auch Kenntnisnahme des Berichterstatterschreibens voraus - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Unzulässigkeit des Beitritts zu einer WahlprüfungsbeschwerdeZitiert von 3
- BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvC 4/24Teilweise Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Einstellung des Verfahrens - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Unzulässigkeit des Beitritts zu einer Wahlprüfungsbeschwerde - Parallelentscheidung
- BVerfG, 23.01.2025 – 2 BvC 5/24Teilweise Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Einstellung des Verfahrens - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Unzulässigkeit des Beitritts zu einer Wahlprüfungsbeschwerde - Parallelentscheidung
- OLG Brandenburg, 04.02.2021 – (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.