Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47#abs-1 (1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47#abs-2 (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 47 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.12.2019 – L 1 KR 267/19Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 – 1 AGH 68/08 AGH NWZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 07.04.2009 – 8 OA 37/09
- BGH, 26.05.2003 – AnwZ (B) 50/02
- BVerfG, 30.06.2009 – 1 BvR 893/09Anwaltsrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs neben einer Tätigkeit als Beamter auf Zeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.08.2025 – 1 Ws 100/25 (S)
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.02.2025 – 12 Sa 645/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.09.2024 – 1 AGH 22/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.