Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.12.2019 – L 1 KR 267/19Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 – 1 AGH 68/08 AGH NWZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 07.04.2009 – 8 OA 37/09
- BGH, 26.05.2003 – AnwZ (B) 50/02
- BVerfG, 30.06.2009 – 1 BvR 893/09Zitiert von 19
- BGH, 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als Hauptgeschäftsführer bei einer Industrie- und Handelskammer
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.08.2025 – 1 Ws 100/25 (S)
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.09.2024 – 1 AGH 22/24
- VG Weimar, 14.06.2023 – 4 K 540/20 We
32 Entscheidungen zu § 47 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47#abs-1 (1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47#abs-2 (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/47#abs-3 (3) (weggefallen)