Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 31 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2021 – 5 K 1435/20Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 – 1 AGH 37/14Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 43/15Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des Familiennamens in das Rechtsanwaltsverzeichnis
- BGH, 16.05.2012 – I ZR 74/11Wettbewerbsrecht: Umfang der Informationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Standorte seiner Niederlassungen auf den von ihm verwendeten Briefbögen - ZweigstellenbriefbogenZitiert von 13
- BGH, 06.05.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwaltsgesellschaften auf Einrichtung eines eigenständigen beA
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 4 E 171/26
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 41/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-2 (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-3 (3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-4 (4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-5 (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-6 (6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31#abs-7 (7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich