Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Stand: 10.06.2019
Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 44 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.06.2015 – 28 U 124/14Zitiert von 1
- LG Itzehoe, 30.10.2009 – 9 S 11/09
- BGH, 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt
- OLG Brandenburg, 18.12.2018 – 3 U 169/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.03.1999 – 28 U 14/98
- BVerfG, 20.04.1982 – 2 BvL 26/81Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als AsylberechtigterZitiert von 153
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 – 2 AGH 7/20
- BGH, 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten
- LG Köln, 24.01.2018 – 26 O 453/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.