Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 4/24
- BGH, 05.03.2026 – AnwSt (B) 8/25
- BGH, 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung
- BGH, 26.11.2012 – AnwSt (R) 6/12Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft
- BGH, 02.07.2008 – AnwSt (B) 9/07
- BGH, 20.03.2007 – AnwSt (B) 6/06
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.11.2024 – 2 AGH 16/23
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.11.2014 – 2 AGH 9/14Zitiert von 1
14 Entscheidungen zu § 198 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/198#abs-1 (1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/198#abs-2 (2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.