Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 145 Revision

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-1 (1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
2.
wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
3.
wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-2 (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-3 (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-4 (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-5 (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

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