Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 145 Revision
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 83
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Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2022 – AnwSt (B) 3/22
- BGH, 04.05.2021 – AnwSt (B) 1/21Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 18.09.2024 – II AGH 14/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 – 2 AGH 14/14
- BGH, 11.12.2024 – AnwSt (B) 6/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-1 (1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-2 (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-3 (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-4 (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145#abs-5 (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.