Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 6/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 – 2 AGH 13/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 – 2 AGH 02/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.10.2025 – 2 AGH 6/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.10.2025 – 2 AGH 12/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 – 2 AGH 3/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 – 2 AGH 11/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 – 2 AGH 5/25Zitiert von 2
- Anwaltsgericht Köln, 18.02.2025 – 3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/197a#abs-1 (1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/197a#abs-2 (2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/197a#abs-3 (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).