Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
Stand: 01.08.2022
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- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 – 2 AGH 16/16Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.12.2025 – 2 AGH 11/25
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2007 – AGH 6/07 (II/03)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/199#abs-1 (1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/199#abs-2 (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.