Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/199#abs-1 (1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/199#abs-2 (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 199 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 – 2 AGH 16/16Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.12.2025 – 2 AGH 11/25
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2007 – AGH 6/07 (II/03)
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 – 2 AGH 11/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 199 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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