Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 143 Berufung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-4 (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

§ 142 § 144