Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 143 Berufung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 8/25Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 23.07.2024 – 1 AGH 7/23
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 16.07.2024 – 1 AGH 12/23
- BGH, 12.09.2022 – AnwSt (B) 1/22
- OLG Brandenburg, 06.10.2025 – 2 AGH 1/23Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 4/24
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 7/25
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 8/24
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 18.09.2024 – II AGH 14/23Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 143 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/143#abs-4 (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.