Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/198?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auslagen, die weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Rechtsanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher der Rechtsanwalt angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/198?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 198 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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