Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/139#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/139#abs-2 (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/139#abs-3 (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

1.
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
2.
wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§ 138 § 140