Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 7 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.