Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 8 Allgemeiner Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 8 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.01.2001 – 7 K 100/98Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 31.05.2001 – 7 MB 1546/01Zitiert von 3
- BVerwG, 05.04.2002 – 4 B 15.02Zitiert von 4
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2800/00Zitiert von 10
- OVG NRW, 30.06.1999 – 7A D 144/97.NE
- BVerwG, 17.01.2007 – 9 C 1.06Zitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 11 B 5/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 – 3a S 9/23Zitiert von 6
- OVG NRW, 20.11.2023 – 21 D 24/21.NEZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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