Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/6#abs-1 (1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/6#abs-2 (2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/6#abs-3 (3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/6#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/6#abs-5 (5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/6#abs-6 (6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 6 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 – 14 S 1896/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 – 14 S 566/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- OVG NRW, 29.11.2022 – 22 A 1184/18Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen; Anwendbarkeit von § 45b BNatSchG und artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Hamburg, 29.11.2024 – 7 K 1866/23
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.11.2023 – 24 K 154/23
- VG Berlin, 28.11.2023 – 24 K 11/22
- VG Saarland Saarlouis, 21.07.2021 – 5 K 1944/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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