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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3370

BGBl. 2017 I S. 3370 · 38.118 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3370
                                       Gesetz
                          zur Durchführung der Verordnung
            (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management
           der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
                                            Vom 8. September 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung des
               Bundesnaturschutzgesetzes
  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 40 erhält die Bezeichnung

       „Ausbringen von Pflanzen und Tieren“.
   b) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-

      gaben eingefügt:

       „§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten

       § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei inva-

             siven Arten

       § 40c    Genehmigungen

       § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

       § 40e    Managementmaßnahmen

      § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit“.

   c) In der Angabe zu § 47 werden nach dem Wort
      „Einziehung“ die Wörter „und Beschlagnahme“
      ergänzt.
   d) In der Angabe zu § 48 werden nach dem Wort
      „Behörden“ die Wörter „für den Schutz von

     Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzen-
     arten durch Überwachung des Handels“ ein-
     gefügt.
  e) Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende
     Angabe eingefügt:
     „§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf inva-
     sive Arten“.

  f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „;Er-
     mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-

     gen“ gestrichen.

  g) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver

     Arten in die Union“.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7
         Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach
         Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung

         (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 22. Oktober 2014
         über die Prävention und das Management
         der Einbringung und Ausbreitung invasiver
         gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom
         4.11.2014, S. 35).“
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3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.

  b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. invasive Art
         eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des
         Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU)
         Nr. 1143/2014

         a) die in der Unionsliste nach Artikel 4 Ab-
            satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

            aufgeführt ist,

         b) für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Ar-
            tikel 10 Absatz 4 oder für die Durchfüh-
            rungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2
            Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

            in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU)

            Nr. 1143/2014 nach den genannten
            Rechtsvorschriften anwendbar ist oder

         c) die in einer Rechtsverordnung nach § 54
            Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
            mer 3 aufgeführt ist;“.
4. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Ausbrin-

     gen von Pflanzen und Tieren“.

  b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
     sätze 1 bis 3.

  d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „gebietsfremder
         Arten in der freien Natur“ durch die Wörter
         „in der freien Natur, deren Art in dem betref-
         fenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit
         mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,“
         ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Künstlich ver-

         mehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd“

         durch die Wörter „Dies gilt nicht für künstlich
         vermehrte Pflanzen“ ersetzt.

     cc) In Satz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie
         folgt gefasst:
         „2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des
             biologischen Pflanzenschutzes
             a) der Arten, die in dem betreffenden Ge-
                biet in freier Natur in den letzten 100
                Jahren vorkommen oder vorkamen,

             b) anderer Arten, sofern der Einsatz ei-

                ner pflanzenschutzrechtlichen Geneh-

                migung bedarf, bei der die Belange

                des Artenschutzes berücksichtigt

                sind,

         3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd-
            oder Fischereirecht unterliegen, sofern
            die Art in dem betreffenden Gebiet in
            freier Natur in den letzten 100 Jahren
            vorkommt oder vorkam,“.
     dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Artikel 22 der
         Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften
         der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu
         beachten.“

  e) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
     die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f

   eingefügt:
                        „§ 40a
          Maßnahmen gegen invasive Arten

     (1) Die zuständigen Behörden treffen nach
  pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erfor-
  derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um

  1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Ver-

     ordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels
     und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
     vorschriften in Bezug auf invasive Arten einge-
     halten werden und um

  2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven

     Arten zu verhindern oder zu minimieren.

  Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der
  freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht
  unterliegende oder andere Arten betreffen, bei de-
  nen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes
  durchgeführt werden können, werden sie im Einver-
  nehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zustän-
  digen Behörden unbeschadet des fortbestehenden

  Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundes-

  jagdgesetzes festgelegt. Maßnahmen mit jagdlichen
  Mitteln sind im Einvernehmen mit den Jagdaus-
  übungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz
  jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berech-
  tigte Interessen durchzuführen. Soweit Maßnahmen
  nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur dem
  Fischereirecht unterliegende invasive Arten betref-
  fen, werden sie im Einvernehmen mit den nach Lan-
  desrecht für Fischerei zuständigen Behörden fest-
  gelegt. Maßnahmen mit fischereilichen Mitteln sind
  im Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsbe-
  rechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz fischereilicher
  Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interes-

  sen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es

  des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht.

     (2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein
  einer invasiven Art vor, sind Eigentümer und Inha-
  ber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, eine Un-
  tersuchung von Gegenständen, Substraten, Trans-
  portmitteln, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden
  oder Räumen im Hinblick auf das Vorhandensein
  invasiver Arten zu dulden.
     (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber
  demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung
  oder das Entkommen von invasiven Arten verur-

  sacht hat, deren Beseitigung und dafür bestimmte

  Verfahren anordnen, soweit dies zur Abwehr einer

  Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Ar-

  ten erforderlich ist. Eigentümer von Grundstücken

  und anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie
  der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflich-
  tet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Be-
  seitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung in-
  vasiver Arten zu dulden.
     (4) Die zuständige Behörde kann Exemplare in-
  vasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte be-
  seitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch die in
  Absatz 3 Satz 1 genannten Personen nicht oder
  nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die durch
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  die Maßnahme entstehenden Kosten können den in
  Absatz 3 Satz 1 genannten Personen auferlegt wer-
  den.
     (5) Steht ein Grundstück im Eigentum der öffent-
  lichen Hand, soll der Eigentümer die von der zu-
  ständigen Behörde festgelegten Beseitigungs-
  maßnahmen nach Artikel 17 oder Management-
  maßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU)
  Nr. 1143/2014 bei der Bewirtschaftung des Grund-
  stücks in besonderer Weise berücksichtigen. Satz 1
  gilt auch, wenn das Grundstück im Eigentum eines
  privatrechtlich organisierten Unternehmens steht,
  an dem mehrheitlich eine Gebietskörperschaft An-
  teile hält.
     (6) Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen
  zur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten
  durch Seeschiffe richten sich nach dem Gesetz
  über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
  der Seeschifffahrt sowie den auf dieser Grundlage
  erlassenen Rechtsvorschriften.

                         § 40b
                 Nachweispflicht und
            Einziehung bei invasiven Arten

     Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder
  die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich
  gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Be-
  rechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Be-
  rechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich
  die Person auf die Übergangsbestimmungen nach
  Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ge-
  nügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft
  macht. § 47 gilt entsprechend.

                         § 40c

                    Genehmigungen
     (1) Abweichend von den Verboten des Artikels 7
  Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verord-
  nung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung
  an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einer
  Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die
  Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-
  zungen des Artikels 8 Absatz 2 bis 4 der Verord-
  nung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen. Eine Geneh-
  migung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht er-
  forderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten
  wurden, sich unter Verschluss befinden und in de-
  nen keine Vermehrung stattfindet.

     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die wissen-
  schaftliche Herstellung und die anschließende
  medizinische Verwendung von Produkten, die aus
  invasiven Arten hervorgegangen sind, wenn die Ver-
  wendung der Produkte unvermeidbar ist, um Fort-
  schritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen.
     (3) Für andere Tätigkeiten kann in Ausnahmefäl-
  len auf Antrag eine Genehmigung nach Maßgabe
  von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
  erteilt werden. Die zuständige Behörde reicht den
  Zulassungsantrag über das elektronische Zulas-
  sungssystem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-
  nung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Kommission ein.
  Eine Zulassung durch die Kommission ist nicht er-

forderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsver-
ordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind.
   (4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch
unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unter-
lagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im
Falle des Absatzes 3 sind die in Satz 1 genannten
Unterlagen der zuständigen Behörde auch als elek-
tronisches Dokument zu übermitteln.
   (5) Die Genehmigung kann widerrufen werden,
wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nach-
teiligen Auswirkung auf die biologische Vielfalt oder
damit verbundene Ökosystemdienstleistungen ein-
treten. Der Widerruf ist wissenschaftlich zu begrün-
den; sind die wissenschaftlichen Angaben nicht
ausreichend, erfolgt der Widerruf unter Anwendung
des Vorsorgeprinzips.

                       § 40d
       Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach
Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur sowie dem Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach
Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu
den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden inva-
siver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buch-
stabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die
Kommission insoweit in einem Durchführungs-
rechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine An-
wendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für inva-
sive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.

  (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs
Jahre zu überarbeiten.
   (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch
mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbrin-
gungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten be-
schlossen werden. Für diese Aktionspläne gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.

                       § 40e
             Managementmaßnahmen

   (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Ma-
nagementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maß-
nahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als
auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Be-
hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ab. Die Abstimmung mit Behörden anderer
Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit.
  (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive
und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder
andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen
im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden
können, werden sie im Einvernehmen mit den nach
Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden un-
beschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach
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  den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes fest-
  gelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende
  invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit
  den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen
  Behörden.

                          § 40f

             Beteiligung der Öffentlichkeit

     (1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß

  § 40d und der Festlegung von Managementmaß-

  nahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbetei-

  ligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die
  Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

     (2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
  ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach
  § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Manage-
  mentmaßnahmen nach § 40e angemessen zu be-
  rücksichtigen.
     (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Ak-
  tionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im
  Bundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind
  das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans
  und die Gründe und Erwägungen, auf denen der
  Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die
  Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Ma-
  nagementmaßnahmen richtet sich nach Landes-
  recht.

    (4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2
  und der Änderung von Managementmaßnahmen
  gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

     (5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über
  die Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategi-
  schen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung
  der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil
  der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des
  Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
6. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
  auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie
  83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3
  dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in
  die Gemeinschaft gelangt sind.“

7. § 46 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende ge-

         strichen.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
         gestrichen.

     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

     dd) Die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine
         Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4“ wer-
         den gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder vor
     ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach
     § 54 Absatz 4“ gestrichen.

 8. § 47 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 47

             Einziehung und Beschlagnahme
      Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung
   nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge-
   macht werden, können diese von den für Natur-
   schutz und Landschaftspflege zuständigen Behör-
   den beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51
   gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der

   Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheini-

   gung einer sonstigen unabhängigen sachverständi-

   gen Stelle oder Person verlangt werden kann.“

 9. In der Überschrift des § 48 werden nach dem Wort
    „Behörden“ die Wörter „für den Schutz von Exem-
    plaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
    Überwachung des Handels“ angefügt.

10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                          „§ 48a
                   Zuständige Behörden
                in Bezug auf invasive Arten
      Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU)
   Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes
   und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvor-
   schriften in Bezug auf invasive Arten sind

   1. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz, Bau und Reaktorsicherheit für die Erfül-
      lung von Verpflichtungen zur Notifizierung und
      Unterrichtung der Europäischen Kommission
      und anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10
      Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 16
      Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 18
      Absatz 1, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 23 und 24
      Absatz 2 der Verordnung;

   2. das Bundesamt für Naturschutz
      a) für den Vollzug im Bereich der deutschen
         ausschließlichen Wirtschaftszone und des
         Festlandsockels und
      b) für die Erteilung von Genehmigungen gemäß
         § 40c bei Verbringung aus dem Ausland;

   3. die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr
      a) im Hinblick auf militärisches Gerät der Bun-
         deswehr,

      b) für die Durchführung der Überwachung nach
         Artikel 14, der Früherkennung nach Artikel 16
         Absatz 1, von Maßnahmen zur sofortigen Be-
         seitigung nach den Artikeln 17 und 18 der
         Verordnung sowie der nach § 40e festgeleg-

         ten Managementmaßnahmen auf den durch

         die Bundeswehr militärisch genutzten Flächen;
   4. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für
      die Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe b
      genannten Maßnahmen auf den durch die Gast-

      streitkräfte militärisch genutzten Flächen;
   5. für alle übrigen Aufgaben die nach Landesrecht
      zuständigen Behörden.

   Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Behörden
   führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4
   genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für
   Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
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   Behörden und unter Berücksichtigung der durch
   diese festgelegten Zielvorgaben durch.“
11. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „;Ermächti-
      gung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ ge-
      strichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
      desministerium der Finanzen und die von ihm
      bestimmten Zollbehörden“ durch die Wörter „Die
      Zollbehörden“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
   e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
      Finanzen“ durch die Wörter „im Einvernehmen
      mit der Generalzolldirektion“ ersetzt.
12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Ab-
    satz 3“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“ ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

          „(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht
       eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne
       des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrneh-
       mung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der
       ein-, durch- oder ausführenden Person den ge-
       mäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der
       Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
       Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
       Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt“
      durch die Wörter „Die Absätze 2 und 2a gelten“
      ersetzt.
14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                          „§ 51a

                   Überwachung des
         Verbringens invasiver Arten in die Union

      (1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Arti-
   kel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
   zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von in-
   vasiven Arten sind
   1. in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in
      der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und
      die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen
      Einfuhrvorschriften der Europäischen Union bei
      der Verbringung in die Union amtlichen Kontrol-
      len unterliegen, die nach Landesrecht zuständi-
      gen Behörden;
   2. in Bezug auf tierische Warenkategorien, die in
      der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und
      die aufgrund der tiergesundheitsrechtlichen Ein-

      fuhrvorschriften der Europäischen Union bei der

      Verbringung in die Union amtlichen Kontrollen

      unterliegen, die nach Landesrecht zuständigen

      Behörden.

   Satz 1 gilt entsprechend für in einer Rechtsverord-
   nung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten und die-
   sen zugehörige Warenkategorien.

      (2) Die Zollbehörden wirken bei der Überwa-
   chung des Verbringens von invasiven Arten nach
   Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aus
   Drittstaaten mit. Die Zollbehörden können

   1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
      tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei
      der Einfuhr zur Überwachung anhalten,

   2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschrif-
      ten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses
      Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlasse-
      nen Rechtsvorschriften, der sich bei der Wahr-

      nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach Lan-
      desrecht zuständigen Behörden und dem Bun-
      desamt für Naturschutz mitteilen und die im
      Rahmen der Überwachung vorgelegten Doku-
      mente an diese weiterleiten und
   3. im Fall der Nummer 2 anordnen, dass Sendun-
      gen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsbe-
      rechtigten den nach Landesrecht zuständigen
      Behörden vorgeführt werden.

   Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des

   Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Unter-

   liegen Warenkategorien keiner amtlichen Kontrolle
   durch die in Absatz 1 genannten Behörden, findet
   § 51 Anwendung.

      (3) Wird im Rahmen der amtlichen Kontrollen für
   die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Waren-
   kategorien festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ei-
   ner invasiven Art aus Drittstaaten verbracht werden
   sollen, ohne dass eine erforderliche Genehmigung
   nach § 40c vorgelegt oder eine Berechtigung nach
   Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
   glaubhaft gemacht wird, werden sie durch die nach
   Landesrecht zuständigen Behörden beschlag-
   nahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen kön-
   nen der verfügungsberechtigten Person unter Auf-
   erlegung eines Verfügungsverbots überlassen wer-
   den.

      (4) Wird die erforderliche Genehmigung nicht in-
   nerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme
   vorgelegt, so können die nach Landesrecht zustän-
   digen Behörden die Zurückweisung einer Sendung
   von der Einfuhr anordnen. Ist die Erteilung einer Ge-
   nehmigung offensichtlich ausgeschlossen, so kann
   eine sofortige Zurückweisung erfolgen. Sofern eine
   Zurückweisung der Sendung nicht möglich ist,
   kann diese eingezogen werden; eingezogene Pflan-
   zen können vernichtet werden. § 51 Absatz 5 gilt
   entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann angemes-
   sen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt
   sechs Monaten. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
   chend für die Glaubhaftmachung des Vorliegens
   der Voraussetzungen des Artikels 31 der Verord-
   nung (EU) Nr. 1143/2014.“
15. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zustän-

      digen“ die Wörter „oder den gemäß § 48a zu-

      ständigen“ und nach der Angabe „§ 49“ die An-

      gabe „oder § 51a“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die zuständigen Behörden und ihre Be-
      auftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug
BGBl. 2017, Seite 3375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3375
      der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Ge-
      setzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen
      Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten
      erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäft-
      lich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,
      Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilli-
      gung des Inhabers betreten. Gebäude und
      Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betre-
      ten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ge-
      nutzt werden. Im Fall betrieblicher Nutzung soll
      die Maßnahme während der Geschäfts- und Be-
      triebszeiten durchgeführt werden. Im Fall priva-
      ter Nutzung sollen dem Eigentümer und dem un-
      mittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben
      werden, bei der Maßnahme anwesend zu sein.
      Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
      nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
      weit eingeschränkt.“
16. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
      turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-

      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

      mung des Bundesrates die Beschränkungen

      des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungs-
      pflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrol-
      len gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen
      Beseitigung gemäß Artikel 17, die Management-
      pflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstel-

      lungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung

      (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstre-

      cken

      1. auf solche Arten, für die die Voraussetzungen
         des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU)
         Nr. 1143/2014 vorliegen,

      2. auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte
         nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verord-
         nung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden,
         oder
      3. auf weitere Arten, deren Vorkommen außer-
         halb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets
         die biologische Vielfalt und die damit verbun-
         denen Ökosystemdienstleistungen im Inland
         gefährden oder nachteilig beeinflussen.

      Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31

      und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ent-

      sprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der

      Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.“

   b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
      bis 4c eingefügt:
         „(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
      turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates zur Erleichterung von

      Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte

      Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen

      gegen invasive Arten, die durch Behörden oder

      Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.

         (4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
      turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

      mung des Bundesrates zur Erleichterung der
      Überwachung des Genehmigungserfordernisses
      nach § 40 Absatz 1
      1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und
         Saatgut zu bestimmen,

      2. einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut
         aus bestimmten Vorkommensgebieten stam-
         men, vorzuschreiben und Anforderungen für
         einen solchen Nachweis festzulegen,
      3. Regelungen zu Mindeststandards für die Er-
         fassung und Anerkennung von Erntebestän-
         den gebietseigener Herkünfte zu treffen.
         (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
      turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates die Durchführung der
      amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.“
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie von Tieren
      oder Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach
      § 54 Absatz 4 bestimmten Arten“ gestrichen.

   d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach der Angabe

      „§ 46“ die Wörter „sowie von invasiven Arten für

      den Nachweis nach § 40b Satz 1“ eingefügt.

   e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4

          und 4b bedürfen des Einvernehmens mit dem

          Bundesministerium für Verkehr und digitale

          Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Ab-
          satz 4c bedürfen des Einvernehmens mit
          dem Bundesministerium der Finanzen sowie
          dem Bundesministerium für Ernährung und
          Landwirtschaft.“

      bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der Ab-
          sätze 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „der
          Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8“ ersetzt.
17. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
          „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Num-

              mer 1, auch in Verbindung mit § 44 Ab-

              satz 3,

              a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-
                 ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2
                 genannten besonders geschützten
                 Art oder
              b) eine Ware im Sinne des Anhangs der
                 Richtlinie 83/129/EWG

              in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-

              sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder

              verarbeitet und erkennt oder fahrlässig

              nicht erkennt, dass sich die Handlung

              auf ein Tier oder eine Pflanze einer in
              Buchstabe a genannten Art oder auf eine
              in Buchstabe b genannte Ware bezieht
              oder“.
BGBl. 2017, Seite 3376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3376
       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
              satz 4 Satz 1 oder Absatz 4a oder einer
              vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
              solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
              delt, soweit die Rechtsverordnung für ei-
              nen bestimmten Tatbestand auf diese
              Bußgeldvorschrift verweist.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
          „17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1
               Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder
               ein Tier ausbringt,“.

       bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
           eingefügt:
          „17a. einer mit einer Genehmigung nach

                § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-

                dung mit § 40c Absatz 2, oder nach
                § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen

                vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
                delt,“.

       cc) In Nummer 21 werden die Wörter „auch in
           Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1
           oder Nummer 2, diese in Verbindung mit ei-
           ner Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,“
           durch die Wörter „auch in Verbindung mit
           § 44 Absatz 3,“ ersetzt.
       dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
          „(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exem-
       plar einer invasiven Art nach einem Durchfüh-
       rungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1
       oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
       (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 22. Oktober 2014
       über die Prävention und das Management der
       Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets-
       fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35)
       verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr
       bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung,
       Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Um-
       welt freisetzt.“
   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
      folgt geändert:

       aa) Nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6,“ wird

           die Angabe „17a,“ eingefügt.

       bb) Die Wörter „des Absatzes 5“ werden durch
           die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

18. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
      „des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Num-
      mer 21 und Absatz 4 Nummer 3“ durch die Wör-
      ter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3
      Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6“
      ersetzt.
   b) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
      „§ 69 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 69
      Absatz 1 bis 6“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 22, 23
      und 27 Buchstabe a“ durch die Wörter „Num-
      mer 22 und 23“ ersetzt.
19. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „§ 69 Absatz 1
    bis 5“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6“ er-
    setzt.

                       Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 2.12 angefügt:

„2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutz-

      gesetzes“.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                Bundesjagdgesetzes

   Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile zu § 28
   folgende neue Zeile eingefügt:
  „§ 28a Invasive Arten“.
2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:
                         „§ 28a

                     Invasive Arten
     (1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit des-
  sen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die
  Jagd ausüben darf, die Durchführung von Manage-
  ment- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e
  Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz fest-
  gelegt worden sind, von der nach Landesrecht für
  Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu
  übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung
  der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchfüh-
  rung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung
  mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln
  möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist

  der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung

  von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundes-
  naturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1
  und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Ar-
  tikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Eu-
  ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-
  ber 2014 über die Prävention und das Management
  der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets-
  fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) für
  die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.
      (2) Soweit die Durchführung von Management-
  maßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdaus-
  übungsberechtigten übernommen wird, oder soweit
  dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die
  Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt,
  trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Be-
BGBl. 2017, Seite 3377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3377
hörde nach Anhörung des Jagdausübungsberech-
tigten die notwendigen Anordnungen; sie kann ins-
besondere die Durchführung der Maßnahmen über-
nehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung
beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher
Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdaus-
übungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht
bleibt unberührt.
  (3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Ma-
nagementmaßnahmen nach § 40e oder Beseiti-
gungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnatur-
schutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzu-
wenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend.“

                       Artikel 3a
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
vom 16. September 2017 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 15. März
2018 in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                            Berlin, den 8. September 2017
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e

                                 Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                  für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                  Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4b7315be52a0943d….