Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 30.06.2015 – 4 LC 285/13Rechtscharakter des Gebots zum Unterlassen des Grünlandumbruchs auf Moorstandorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerwG, 01.09.2016 – 4 C 4/15Untersagung von Grünlandumbruch auf Moorstandort; Auslegung des KlagebegehrensZitiert von 79
- VG Lüneburg, 12.01.2022 – 1 A 154/19Zitiert von 6
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.08.2017 – 5 A 4483/16Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.08.2017 – 5 A 2892/14Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.07.2024 – 14 B 22.2247Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 4 KN 39/22
- VG Schleswig, 08.12.2025 – 2 B 20/25
- OVG Niedersachsen, 02.12.2025 – 4 KN 132/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/5#abs-1 (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/5#abs-2 (2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/5#abs-3 (3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/5#abs-4 (4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.