Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 37 Aufgaben des Artenschutzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/37#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/37#abs-2 (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 37 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 05.03.2026 – 24 L 76/26
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- OVG Niedersachsen, 26.03.2021 – 4 KN 139/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.02.2025 – 21 B 869/24
- VGH Bayern, 24.05.2024 – 19 NE 23.1521Zitiert von 1
- VG Berlin, 28.11.2023 – 24 K 11/22
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.11.2023 – 24 K 154/23
- VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 – 6 L 144/23
- VG Saarland Saarlouis, 21.07.2021 – 5 K 1944/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.