Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 13 Allgemeiner Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund160 Entscheidungen

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

§ 12 § 14