Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 13 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.08.2017 – 5 A 2892/14Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.08.2017 – 5 A 4483/16Zitiert von 2
- VGH Hessen, 30.11.2023 – 4 A 2279/20.ZZitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- VG Düsseldorf, 02.11.2020 – 25 K 3993/19
- OVG Niedersachsen, 01.08.2025 – 7 ME 34/25Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.