Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken
Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entsprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-4b (4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-4c (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmter besonders geschützter Arten zu verbieten oder zu beschränken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4 und 4b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362, 1436)
BGBl. 2022 I S. 1362
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.