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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3908
BGBl. 2021 I S. 3908 · 27.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Schutz der Insektenvielfalt
in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 114 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
eingefügt:
„ § 30a Ausbringung von Biozidprodukten“.
b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
eingefügt:
„ § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor
nachteiligen Auswirkungen von Be-
leuchtungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalt-
luftentstehungsgebiete“ ein Komma ein-
gefügt und werden die Wörter „oder
Luftaustauschbahnen“ durch die Wörter
„Luftaustauschbahnen oder Freiräume im
besiedelten Bereich“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Naturhaushalt“ ein Komma und die Wörter
„einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und
Bestäubungsleistungen,“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen so-
wie Ausprägungen von Biotopen und
Gewässern auch im Hinblick auf ihre Be-
deutung für das Natur- und Land-
schaftserlebnis zu bewahren und zu ent-
wickeln,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
nach dem Wort „Bereich“ werden die Wörter
„sowie großflächige Erholungsräume“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für Grün-
flächen vorgesehen“ durch die Wörter „als
Grünfläche oder als anderer Freiraum für die
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorgesehen oder er-
forderlich“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Freiräume im besiedelten und siedlungs-
nahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile,
wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen
und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder
und andere Gehölzstrukturen einschließlich Ein-
zelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Ufer-
zonen und Auenbereichen, stehende Gewässer
und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürli-
che Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungs-
räume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld
von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen
einschließlich wegebegleitender Säume, sind
zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichen-
dem Maße und hinreichender Qualität vorhan-
den sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege können auch Maßnahmen
dienen, die den Zustand von Biotopen und
Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermög-
lichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche
nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.“
3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unter-
nehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand
zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei
der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege eine besondere Bedeu-
tung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und
Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertrag-
licher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öf-
fentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe-
schränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser
Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach die-

sem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der
Länder im Zusammenhang mit der Wiederauf-
nahme einer Nutzung oder einer sonstigen Ände-
rung des Zustandes dieser Fläche, auch zur För-
derung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft,
begünstigend zu berücksichtigen.
(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Na-
tionale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte
Biotope im Sinne des § 30 können die Länder frei-
willige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiver-
sität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungs-
weise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach
Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregie-
rungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und
des Naturschutzes geschlossene Grundsatz-
vereinbarungen und Maßnahmenpakete für den
Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarun-
gen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize
durch Förderung oder Ausgleich sein.“
4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) zur Sicherung und Förderung der biologi-
schen Vielfalt im Planungsraum einschließ-
lich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.“
5. § 10 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschafts-
programme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Min-
destens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in
welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschrei-
bung sonstiger Landschaftsprogramme erforder-
lich ist.
(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden
eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen
richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der
Aufstellung und das Verhältnis von Landschafts-
programmen und Landschaftsrahmenplänen zu
Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumord-
nungsgesetzes nach Landesrecht.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Landschaftspläne sind mindestens alle
zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in wel-
chem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2
Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung
erforderlich ist.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Grünordnungspläne können aufgestellt
werden. Insbesondere können sie aufgestellt
werden zur
1. Freiraumsicherung und -pflege einschließlich
der Gestaltung des Ortsbildes sowie Ent-
wicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-,
Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten
Gebieten,
2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von
Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern
mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern
oder anderen größeren Freiräumen mit
besonderer Bedeutung für die siedlungsbe-
zogene Erholung sowie des unmittelbaren
Stadt- bzw. Ortsrandes,
3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teil-
räumen bestimmter Kulturlandschaften mit
ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen
sowie von Bereichen mit einer besonderen
Bedeutung für die Erholung in der freien
Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünord-
nungspläne aus diesem zu entwickeln.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird
wie folgt gefasst:
„(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und
Grünordnungspläne werden eigenständig erar-
beitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich
die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-
lung und Durchführung nach Landesrecht.“
7. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung
von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie
von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbe-
anlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1
kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer-
den, soweit
1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beein-
trächtigt werden können oder
2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder
anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit
erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere
solche des § 41a und einer auf Grund von § 54
Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie
solche des Landesrechts, bleiben unberührt.“
8. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken ent-
sprechend.“
9. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten entsprechend.“
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. magere Flachland-Mähwiesen und
Berg-Mähwiesen nach Anhang I
der Richtlinie 92/43/EWG, Streu-

obstwiesen, Steinriegel und Tro-
ckenmauern.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhal-
tung von Funktionsgrünland auf Flugbe-
triebsflächen.“
b) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Befreiun-
gen“ die Wörter „sowie bestehende landes-
rechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 genannten Biotope betreffen,“ einge-
fügt.
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Ausbringung von Biozidprodukten
Außerhalb geschlossener Räume ist in Natur-
schutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Natur-
monumenten, Kern- und Pflegezonen von Bio-
sphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in
gesetzlich geschützten Biotopen verboten:
1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der
Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Pro-
dukte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und
die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,
S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825
(ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert wor-
den ist,
2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produk-
tart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder
Sprühen.
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
dige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnah-
men von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zu-
lassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder
können unter den Voraussetzungen nach Satz 2
Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in
der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen.
§ 34 und weitergehende Schutzvorschriften des
Landesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung
von Gesundheitsschädlingen nach den Vorschrif-
ten des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung oder nach den auf der Grundlage des Infek-
tionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der
Länder bleiben unberührt.“
12. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt
insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder
naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder
Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der
Umweltbildung im zur Erreichung des Unter-
suchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen
Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des
Tierschutzrechts bleiben unberührt.“
13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
Schutz von Tieren und Pflanzen
vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
(1) Neu zu errichtende Beleuchtungen an Stra-
ßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher
Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder
lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch
und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln
zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und
Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Aus-
wirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind,
die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden
sind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Änderung
der dort genannten Beleuchtungen von Straßen
und Wegen, baulichen Anlagen und Grundstücken
sowie Werbeanlagen. Bestehende Beleuchtungen
an öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d
Nummer 3 um- oder nachzurüsten.
(2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Än-
derung einer Straße, eines Weges, einer baulichen
Anlage oder einer Werbeanlage oder die Errichtung
oder wesentliche Änderung der Beleuchtung einer
solchen Anlage nach anderen Rechtsvorschriften
einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige
an eine Behörde oder wird sie oder er von einer
Behörde errichtet oder geändert, so hat diese Be-
hörde zugleich die zur Durchführung des Absat-
zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen zu
treffen. Sie kann insbesondere nach Art und Um-
fang der Beleuchtung angemessene konstruktive
oder technische Schutzmaßnahmen anordnen.
Die Entscheidung ist im Benehmen mit der für Na-
turschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-
hörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder
Landesrecht eine weiter gehende Form der Betei-
ligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst
entscheidet.
(3) Die Errichtung oder wesentliche Änderung
von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
und 2, die nicht von einer Behörde durchgeführt
wird und keiner behördlichen Zulassung oder An-
zeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist
der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
digen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon
ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, er-
hebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und
Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Nähe-
res wird in der Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
satz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die
bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen
und kann bei Unvollständigkeit der Unterlagen die
Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Die
Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach Ein-
gang der Anzeige und dem Vorliegen der vollstän-
digen Unterlagen die zur Durchführung des Absat-
zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen
treffen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird

mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung
von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
und 2 ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anord-
nen.
(4) Vorschriften des Landesrechts über den
Schutz vor Lichtverschmutzung bleiben unbe-
rührt.“
14. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d ein-
gefügt:
„(4d) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen
wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkun-
gen von Lichtimmissionen
1. Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Be-
leuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1
Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dür-
fen, festzulegen,
2. die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a
Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden tech-
nischen Anforderungen sowie konstruktiven
Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher
zu bestimmen,
3. nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfül-
lung der Um- und Nachrüstungspflicht für
Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und
Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlas-
sen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab
dem diese Pflicht zu erfüllen ist,
4. zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach
§ 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu be-
stimmen,
a) welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht
unterliegen,
b) welche Informationen in der Anzeige ge-
genüber der zuständigen Behörde anzu-
geben sind.“
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a
und 6b eingefügt:
„(6a) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
und Pflanzen wild lebender Arten die Verwen-
dung von Insektenfallen außerhalb geschlosse-
ner Räume zu beschränken oder zu verbieten. In
der Rechtsverordnung kann insbesondere Fol-
gendes geregelt werden:
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-
liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt
werden können,
3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für die-
jenigen, die Insektenfallen zum Verkauf an-
bieten.
(6b) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
wild lebender Arten
1. den Betrieb von Himmelsstrahlern unter
freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb be-
stimmter Zeiträume zu beschränken oder zu
verbieten,
2. näher zu bestimmen, welche Arten von star-
ken Projektionsscheinwerfern mit über die
Horizontale nach oben gerichteten Licht-
strahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind,
Tiere wild lebender Arten erheblich zu beein-
trächtigen, dem Verbot und der Beschrän-
kung nach Nummer 1 unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere
Folgendes geregelt werden:
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-
mer 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-
liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-
mer 1 erteilt werden können.“
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absätzen 4“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden der Angabe „4b“ die Angabe
„und 4d“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 6a be-
dürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft sowie dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung. Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 6b bedürfen des Einver-
nehmens mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung.“
d) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze
10a und 10b eingefügt:
„(10a) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nähere Anforderungen für die Durch-
führung von Maßnahmen, die darauf abzielen,
durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen
ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn
Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Ge-
winnung mineralischer Rohstoffe den Zustand
von Biotopen und Arten zu verbessern, zu
regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der
Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils
derselben
1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird
oder

2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus-
wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz
der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan-
zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-
und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2
allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-
geln,
1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen
im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde an-
zuzeigen sind,
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-
legen sind,
3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-
nahme zeitlich befristen, anderweitig be-
schränken oder auf Antrag den Zeitraum für
die Durchführung der Maßnahme auf insge-
samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie sowie
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anfor-
derungen für die Durchführung von Maßnah-
men, die darauf abzielen, durch das Ermögli-
chen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege
für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit
einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen
oder baulichen Nutzung den Zustand von Bioto-
pen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei de-
ren Beachtung im Rahmen der Inanspruch-
nahme der Fläche oder eines Teils derselben
1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird
oder
2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus-
wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz
der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan-
zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-
und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2
allgemein zugelassen wird.
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-
geln,
1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen
im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde an-
zuzeigen sind,
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-
legen sind,
3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-
nahme zeitlich befristen, anderweitig be-
schränken oder auf Antrag den Zeitraum für
die Durchführung der Maßnahme auf insge-
samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.“
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe
„Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach der Angabe „Absatz 4a“
die Wörter „oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a werden die Wörter „§ 24 Ab-
satz 3 Satz 2 oder“ durch die Wörter „auch
in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder
entgegen“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4a wird folgender Nummer 4b
eingefügt:
„4b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2,
eine dort genannte Beleuchtung oder
Werbeanlage errichtet,“.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. entgegen § 30a Satz 1 ein dort ge-
nanntes Biozidprodukt flächig einsetzt
oder aufträgt,“.
dd) Nach Nummer 17a wird folgende Num-
mer 17b eingefügt:
„17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,“.
Artikel 2
Änderung des
Ausgleichsleistungsgesetzes
In § 3 Absatz 14 Satz 1 des Ausgleichsleistungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450)
geändert worden ist, wird die Angabe „65 000“ durch
die Angabe „73 000“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes
§ 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Arti-
kel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 1 kann vorgesehen werden, dass die Län-
der auf Grund landesspezifischer Besonderheiten
von einzelnen Bestimmungen der Rechtsverord-
nung abweichende Regelungen treffen können.“
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-
mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund
von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert
wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu
leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes
gezahlt werden kann.“

Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. März 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und c Doppel-
buchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 13 und 15 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe dd tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 Buch-
stabe a in Kraft tritt.
(4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3908. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes efd84fcb2b32626e….