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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3908

BGBl. 2021 I S. 3908 · 27.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3908
                                        Gesetz
                             zum Schutz der Insektenvielfalt
                 in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
                                             Vom 18. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesnaturschutzgesetzes

  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009

(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 114 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „ § 30a Ausbringung von Biozidprodukten“.
   b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „ § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor

               nachteiligen Auswirkungen von Be-

               leuchtungen“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalt-
           luftentstehungsgebiete“ ein Komma ein-
           gefügt und werden die Wörter „oder
           Luftaustauschbahnen“ durch die Wörter
           „Luftaustauschbahnen oder Freiräume im
           besiedelten Bereich“ ersetzt.
       bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
           „Naturhaushalt“ ein Komma und die Wörter
           „einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und
           Bestäubungsleistungen,“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:

          „2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen so-
              wie Ausprägungen von Biotopen und
              Gewässern auch im Hinblick auf ihre Be-
              deutung für das Natur- und Land-
              schaftserlebnis zu bewahren und zu ent-
              wickeln,“.
       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
           nach dem Wort „Bereich“ werden die Wörter

          „sowie großflächige Erholungsräume“ ein-
          gefügt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für Grün-
      flächen vorgesehen“ durch die Wörter „als
      Grünfläche oder als anderer Freiraum für die
      Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
      und der Landschaftspflege vorgesehen oder er-

      forderlich“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Freiräume im besiedelten und siedlungs-
      nahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile,
      wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen
      und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder
      und andere Gehölzstrukturen einschließlich Ein-
      zelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Ufer-
      zonen und Auenbereichen, stehende Gewässer
      und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirt-
      schaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürli-

      che Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungs-

      räume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld

      von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen
      einschließlich wegebegleitender Säume, sind
      zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichen-
      dem Maße und hinreichender Qualität vorhan-
      den sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“

   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Den Zielen des Naturschutzes und der
      Landschaftspflege können auch Maßnahmen
      dienen, die den Zustand von Biotopen und
      Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermög-
      lichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche
      nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.“
3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8
   angefügt:
      „(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unter-
   nehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand
   zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei
   der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
   und der Landschaftspflege eine besondere Bedeu-
   tung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und
   Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertrag-
   licher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öf-
   fentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe-
   schränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser
   Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach die-
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  sem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der
  Länder im Zusammenhang mit der Wiederauf-
  nahme einer Nutzung oder einer sonstigen Ände-
  rung des Zustandes dieser Fläche, auch zur För-
  derung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft,
  begünstigend zu berücksichtigen.
     (8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Na-
  tionale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete
  von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des
  § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte
  Biotope im Sinne des § 30 können die Länder frei-
  willige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiver-
  sität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungs-
  weise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach
  Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregie-
  rungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und
  des Naturschutzes geschlossene Grundsatz-
  vereinbarungen und Maßnahmenpakete für den
  Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarun-
  gen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize
  durch Förderung oder Ausgleich sein.“

4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch

     ein Komma ersetzt.

  b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
     „h) zur Sicherung und Förderung der biologi-
         schen Vielfalt im Planungsraum einschließ-
         lich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.“

5. § 10 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
   und 5 ersetzt:
     „(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschafts-
  programme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
  mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Min-
  destens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in
  welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschrei-
  bung sonstiger Landschaftsprogramme erforder-
  lich ist.
     (5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden
  eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen
  richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der
  Aufstellung und das Verhältnis von Landschafts-
  programmen und Landschaftsrahmenplänen zu
  Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumord-
  nungsgesetzes nach Landesrecht.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

        „(4) Landschaftspläne sind mindestens alle
     zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in wel-

     chem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2
     Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung
     erforderlich ist.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
     fügt:
       „(6) Grünordnungspläne können aufgestellt
     werden. Insbesondere können sie aufgestellt
     werden zur

      1. Freiraumsicherung und -pflege einschließlich
         der Gestaltung des Ortsbildes sowie Ent-
         wicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-,
         Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten
         Gebieten,
      2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von
         Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern
         mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern
         oder anderen größeren Freiräumen mit
         besonderer Bedeutung für die siedlungsbe-
         zogene Erholung sowie des unmittelbaren
         Stadt- bzw. Ortsrandes,
      3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teil-
         räumen bestimmter Kulturlandschaften mit
         ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen
         sowie von Bereichen mit einer besonderen
         Bedeutung für die Erholung in der freien
         Landschaft.

      Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünord-
      nungspläne aus diesem zu entwickeln.“

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird
      wie folgt gefasst:
         „(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und

      Grünordnungspläne werden eigenständig erar-

      beitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich
      die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-
      lung und Durchführung nach Landesrecht.“
 7. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich
   nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung
   von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie
   von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbe-
   anlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1
   kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer-
   den, soweit
   1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beein-
      trächtigt werden können oder
   2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder
      anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit
      erforderlich ist.
   Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere
   solche des § 41a und einer auf Grund von § 54
   Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie
   solche des Landesrechts, bleiben unberührt.“

 8. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken ent-
   sprechend.“
 9. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von
   Biosphärenreservaten entsprechend.“

10. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
               „7. magere Flachland-Mähwiesen und
                   Berg-Mähwiesen nach Anhang I
                   der Richtlinie 92/43/EWG, Streu-
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                   obstwiesen, Steinriegel und Tro-
                   ckenmauern.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhal-
          tung von Funktionsgrünland auf Flugbe-
          triebsflächen.“
   b) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Befreiun-
      gen“ die Wörter „sowie bestehende landes-
      rechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1
      Nummer 7 genannten Biotope betreffen,“ einge-
      fügt.
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                         „§ 30a
            Ausbringung von Biozidprodukten

     Außerhalb geschlossener Räume ist in Natur-

   schutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Natur-

   monumenten, Kern- und Pflegezonen von Bio-

   sphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in

   gesetzlich geschützten Biotopen verboten:

   1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der
      Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Pro-
      dukte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V
      der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
      2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und
      die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
      vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,
      S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt
      durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825
      (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert wor-
      den ist,
   2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produk-
      tart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder
      Sprühen.

   Die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-

   dige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnah-

   men von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zu-

   lassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit

   von Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder

   können unter den Voraussetzungen nach Satz 2
   Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in
   der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen.
   § 34 und weitergehende Schutzvorschriften des
   Landesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung
   von Gesundheitsschädlingen nach den Vorschrif-
   ten des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
   2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1
   des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung oder nach den auf der Grundlage des Infek-
   tionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der
   Länder bleiben unberührt.“

12. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-

    gefügt:

      „(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt
   insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder
   naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder
   Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der
   Umweltbildung im zur Erreichung des Unter-
   suchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen

   Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des
   Tierschutzrechts bleiben unberührt.“
13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
                         „§ 41a
            Schutz von Tieren und Pflanzen
   vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
      (1) Neu zu errichtende Beleuchtungen an Stra-
   ßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher
   Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder
   lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch
   und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln
   zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und
   Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Aus-
   wirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind,
   die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
   § 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden

   sind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Änderung

   der dort genannten Beleuchtungen von Straßen

   und Wegen, baulichen Anlagen und Grundstücken

   sowie Werbeanlagen. Bestehende Beleuchtungen

   an öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maß-
   gabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d
   Nummer 3 um- oder nachzurüsten.
      (2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Än-
   derung einer Straße, eines Weges, einer baulichen
   Anlage oder einer Werbeanlage oder die Errichtung
   oder wesentliche Änderung der Beleuchtung einer
   solchen Anlage nach anderen Rechtsvorschriften
   einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige
   an eine Behörde oder wird sie oder er von einer
   Behörde errichtet oder geändert, so hat diese Be-
   hörde zugleich die zur Durchführung des Absat-
   zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen zu
   treffen. Sie kann insbesondere nach Art und Um-
   fang der Beleuchtung angemessene konstruktive
   oder technische Schutzmaßnahmen anordnen.
   Die Entscheidung ist im Benehmen mit der für Na-
   turschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-

   hörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder

   Landesrecht eine weiter gehende Form der Betei-

   ligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz

   und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst

   entscheidet.

      (3) Die Errichtung oder wesentliche Änderung
   von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
   und 2, die nicht von einer Behörde durchgeführt
   wird und keiner behördlichen Zulassung oder An-
   zeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist
   der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
   digen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich
   oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon
   ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, er-
   hebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und
   Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Nähe-
   res wird in der Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
   satz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die

   bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen

   und kann bei Unvollständigkeit der Unterlagen die
   Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Die
   Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach Ein-
   gang der Anzeige und dem Vorliegen der vollstän-
   digen Unterlagen die zur Durchführung des Absat-
   zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen
   treffen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird
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   mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung
   von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
   und 2 ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
   kann die Behörde die vorläufige Einstellung anord-
   nen.
     (4) Vorschriften des Landesrechts über den
   Schutz vor Lichtverschmutzung bleiben unbe-
   rührt.“
14. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d ein-
      gefügt:

         „(4d) Das Bundesministerium für Umwelt,

      Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch

      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

      desrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen

      wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkun-
      gen von Lichtimmissionen

      1. Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Be-
         leuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1
         Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dür-
         fen, festzulegen,
      2. die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a
         Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden tech-
         nischen Anforderungen sowie konstruktiven
         Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher
         zu bestimmen,

      3. nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfül-
         lung der Um- und Nachrüstungspflicht für
         Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und
         Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlas-
         sen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab
         dem diese Pflicht zu erfüllen ist,
      4. zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach
         § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu be-
         stimmen,
         a) welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht
            unterliegen,

         b) welche Informationen in der Anzeige ge-

            genüber der zuständigen Behörde anzu-

            geben sind.“

   b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a

      und 6b eingefügt:

        „(6a) Das Bundesministerium für Umwelt,
      Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
      und Pflanzen wild lebender Arten die Verwen-
      dung von Insektenfallen außerhalb geschlosse-
      ner Räume zu beschränken oder zu verbieten. In
      der Rechtsverordnung kann insbesondere Fol-
      gendes geregelt werden:

      1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
         Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
      2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-
         liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
         Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt
         werden können,

      3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder
         Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für die-
         jenigen, die Insektenfallen zum Verkauf an-
         bieten.

      (6b) Das Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
   wild lebender Arten
   1. den Betrieb von Himmelsstrahlern unter
      freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb be-
      stimmter Zeiträume zu beschränken oder zu
      verbieten,
   2. näher zu bestimmen, welche Arten von star-
      ken Projektionsscheinwerfern mit über die
      Horizontale nach oben gerichteten Licht-

      strahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind,

      Tiere wild lebender Arten erheblich zu beein-

      trächtigen, dem Verbot und der Beschrän-

      kung nach Nummer 1 unterfallen.

   In der Rechtsverordnung kann insbesondere
   Folgendes geregelt werden:

   1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
      Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-
      mer 1,
   2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-
      liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
      Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-
      mer 1 erteilt werden können.“

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absätzen 4“
       das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
       und werden der Angabe „4b“ die Angabe
       „und 4d“ eingefügt.
   bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
       eingefügt:
      „Rechtsverordnungen nach Absatz 6a be-
      dürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
      desministerium für Ernährung und Landwirt-
      schaft sowie dem Bundesministerium für
      Bildung und Forschung. Rechtsverordnun-

      gen nach Absatz 6b bedürfen des Einver-

      nehmens mit dem Bundesministerium für

      Bildung und Forschung.“

d) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze

   10a und 10b eingefügt:

      „(10a) Das Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
   ministerium für Wirtschaft und Energie durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates nähere Anforderungen für die Durch-
   führung von Maßnahmen, die darauf abzielen,
   durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen
   ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von
   mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn
   Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Ge-
   winnung mineralischer Rohstoffe den Zustand
   von Biotopen und Arten zu verbessern, zu
   regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der
   Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils
   derselben

   1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
      nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird
      oder
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       2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus-
          wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz
          der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan-
          zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-
          und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2
          allgemein zugelassen wird.

       In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-

       geln,

       1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen

          im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
          Landschaftspflege zuständigen Behörde an-
          zuzeigen sind,

       2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-

          legen sind,
       3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-
          nahme zeitlich befristen, anderweitig be-
          schränken oder auf Antrag den Zeitraum für
          die Durchführung der Maßnahme auf insge-
          samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.
          (10b) Das Bundesministerium für Umwelt,
       Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

       ministerium für Wirtschaft und Energie sowie

       mit dem Bundesministerium für Verkehr und

       digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung

       mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anfor-

       derungen für die Durchführung von Maßnah-

       men, die darauf abzielen, durch das Ermögli-
       chen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege

       für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
       bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit
       einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen
       oder baulichen Nutzung den Zustand von Bioto-
       pen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei de-
       ren Beachtung im Rahmen der Inanspruch-
       nahme der Fläche oder eines Teils derselben
       1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
          nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird
          oder
       2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus-
          wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz
          der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan-
          zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-

          und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2

          allgemein zugelassen wird.

       In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-
       geln,

       1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen

          im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und

          Landschaftspflege zuständigen Behörde an-

          zuzeigen sind,

       2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-
          legen sind,

       3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-
          nahme zeitlich befristen, anderweitig be-
          schränken oder auf Antrag den Zeitraum für
          die Durchführung der Maßnahme auf insge-
          samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.“

15. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe
      „Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
      setzt und werden nach der Angabe „Absatz 4a“

      die Wörter „oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2“
      eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4a werden die Wörter „§ 24 Ab-
          satz 3 Satz 2 oder“ durch die Wörter „auch
          in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder

          entgegen“ ersetzt.

      bb) Nach Nummer 4a wird folgender Nummer 4b

          eingefügt:

          „4b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in
               Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2,
               eine dort genannte Beleuchtung oder

               Werbeanlage errichtet,“.

      cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
          eingefügt:
          „5a. entgegen § 30a Satz 1 ein dort ge-
               nanntes Biozidprodukt flächig einsetzt
               oder aufträgt,“.
      dd) Nach Nummer 17a wird folgende Num-
          mer 17b eingefügt:

          „17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in

                Verbindung mit einer Rechtsverord-

                nung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4

                eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht

                vollständig oder nicht rechtzeitig er-

                stattet,“.

                       Artikel 2

                   Änderung des
            Ausgleichsleistungsgesetzes
   In § 3 Absatz 14 Satz 1 des Ausgleichsleistungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450)
geändert worden ist, wird die Angabe „65 000“ durch
die Angabe „73 000“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Pflanzenschutzgesetzes

   § 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar

2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Arti-

kel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1

  Nummer 1 kann vorgesehen werden, dass die Län-

  der auf Grund landesspezifischer Besonderheiten

  von einzelnen Bestimmungen der Rechtsverord-
  nung abweichende Regelungen treffen können.“

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

     „(6) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-
  mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund
  von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche
  Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert
  wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu
  leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
  nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes
  gezahlt werden kann.“
BGBl. 2021, Seite 3913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3913
                      Artikel 4
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. März 2022 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und c Doppel-
buchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 13 und 15 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe dd tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 Buch-
stabe a in Kraft tritt.

   (4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                               Berlin, den 18. August 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3908. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efd84fcb2b32626e….