Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Stand: 10.06.2019
Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 12.07.2000 – 3 M 1605/00Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.10.1997 – 7 A 123/94Zitiert von 4
- BVerwG, 29.01.2007 – 7 B 68.06
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 5 S 875/09Zitiert von 10
- BVerwG, 20.03.2012 – 4 BN 31.11Zitiert von 2
- BVerwG, 20.03.2012 – 4 BN 31/11Zum Zweck der bundesbaugesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2025 – 7 A 44/24Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 24.03.2000 – 3 M 439/00Zitiert von 7
- OVG NRW, 11.05.1999 – 20 B 1464/98.AKZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.