Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
Stand: 01.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-1 (1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-2 (2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-3 (3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-4 (4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-5 (5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-6 (6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/11#abs-7 (7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 11 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 – OVG 11 A 1.11Normenkontrolle gegen einen eigenständigen Grünordnungsplan; Abgrenzung von Wald und Parkanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 – OVG 11 A 1.12Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.11.2023 – 21 D 24/21.NEZitiert von 3
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 86/22.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 65/22.NEZitiert von 1
- VG Berlin, 18.09.2019 – 19 K 417.17Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 N 23.636Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.05.2023 – 1 MR 10/20Zitiert von 12
- VGH Bayern, 08.03.2023 – 15 ZB 22.2463Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 11 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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