§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/49?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 2 1. 5. 2017 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2218)
BGBl. 2016 I S. 2218
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 49 aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 und 3 (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2014 I S. 1738
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