§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 – 20 L 762/18Zitiert von 3
- VG Schleswig, 22.12.2022 – 10 A 42/22
- OVG NRW, 26.10.2018 – 19 B 843/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OVG NRW, 24.09.2024 – 19 A 1407/24Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 45 BMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/45#abs-1 (1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/45#abs-2 (2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.