§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/45#abs-1 (1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/45#abs-2 (2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 45 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 – 20 L 762/18Zitiert von 4
- VG Schleswig, 22.12.2022 – 10 A 42/22
- OVG NRW, 26.10.2018 – 19 B 843/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 7
- VG Köln, 30.07.2021 – 25 K 3925/20
- OVG NRW, 24.09.2024 – 19 A 1407/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.