§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 25.08.2021 – 19 A 4062/19Zitiert von 4
- VG Schleswig, 22.12.2022 – 10 A 42/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2019 – OVG 5 N 22.17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/47#abs-1 (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/47#abs-2 (2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.