Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1.398 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/29#abs-1 (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/29#abs-2 (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 28 § 30