§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/29#abs-1 (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/29#abs-2 (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1.500 Entscheidungen zu § 29 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.03.2004 – 7a D 51/02.NEZitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 14.04.2010 – 5 K 895/09Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 24.07.2020 – 5 K 3148/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 2 N 15.16Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 19.01.2012 – 6 K 2687/10Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.11.2023 – 28 K 3108/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 21.08.2026 – 4 B 1030/26Genehmigungspflicht einer faktischen Einzelzimmernutzung; kein rückwirkender Eintritt der Vollständigkeitsfiktion eines Bauantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 05.08.2026 – 23 K 1179/24Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung für ein vor der Fluchtlinie errichtetes Gartenhaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 29 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.