Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Schwerin, 08.07.2019 – 2 A 3947/16 SN
- BGH, 21.02.2013 – III ZR 266/12Formular-Kleingartenpachtvertrag: Wirksamkeit von Vereinbarungen für den Fall des Nichtvorhandenseins eines Nachpächters für den abgebenden PächterZitiert von 11
2 Entscheidungen zu § 2 BKleingG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
1.
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2.
erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3.
bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.