Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2004 – III ZR 163/03Zitiert von 5
- AG Düsseldorf, 13.07.2009 – 231 C 14646/08Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 29.06.2022 – 12 U 137/21Zitiert von 2
- BGH, 11.01.2007 – III ZR 72/06Zitiert von 2
- AG Brandenburg an der Havel, 29.10.2021 – 31 C 288/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.11.2007 – 7 U 22/07Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 – OVG 5 B 63.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2017 – OVG 11 N 129.14
- OLG Hamm, 26.10.2010 – 7 U 30/10Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 18 BKleingG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/18#abs-1 (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/18#abs-2 (2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.