§ 18a Mitteilungspflichten
Stand: 31.10.2024
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- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VG München, 20.06.2018 – M 7 K 16.4146
- OVG Niedersachsen, 19.04.2011 – 11 LC 255/10Zitiert von 1
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Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.