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Artikel 1 · BT-Drs. 13/5493 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der Hinweis auf die in Berlin geltenden entsprechen-
den Vorschriften ist gegenstandslos geworden.
Zu Nummer 2
Nach dem geltenden Wortlaut vom § 19 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe a BJagdG ist es u. a. verboten, Vorrichtun-
gen zum Anstrahlen oder Beleuchten der Zieleinrich-
tung zu verwenden oder zu nutzen. Ein Verstoß stellt
eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5
BJagdG dar.
§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG enthält darüber hinaus
ein umfassendes Verbot, Vorrichtungen, die der Be-
leuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schuß-
waffen bestimmt sind, herzustellen, zu bearbeiten,
instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, ande-
ren zu überlassen, einzuführen, sonst in den Gel-
tungsbereich des Waffengesetzes zu verbringen oder
die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben. Nach
§ 37 Abs. 3 WaffG kann das Bundeskriminalamt hier-
von allgemein oder für den Einzelfall - ggfs. unter
Auflagen - Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen. Im übrigen ist ein
Verstoß strafbar gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG.
Gleichwohl sind in der Vergangenheit Geräte, die
die Zieleinrichtung anstrahlen oder anleuchten, un-
beanstandet in den Verkehr gebracht und auch bei
der Jagd verwendet worden. Dies erfolgte deshalb
unbeanstandet, da nach damaliger Rechtsauffassung
die Verwendung dieser auf niedrigem technischen
Entwicklungsstand befindlichen Geräte nicht dem
Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG zuwiderlief.
Eine Umfrage der Innenminister und der für das
Jagdwesen zuständigen Minister von Bund und Län
-
dern im Jahre 1994 hat jedoch ergeben, daß inzwi-
Drucksache 13/5493 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode
schen vermehrt die Auffassung vertreten wird, Her-
stellung und Verkauf, Erwerb sowie der Gebrauch
der Geräte stehe nicht im Einklang mit de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.950 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/5493, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.222–17.172 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 351c674f25a6d9fd….

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