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Artikel 3 · BT-Drs. 17/5391 · S. 22

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Artikel 3 Buchstabe f und g der Richtlinie Umweltstrafrecht
geben vor, die Tötung, die Zerstörung, den Besitz und die
Entnahme von Exemplaren bestimmter (vgl. Artikel 2 Buch-
stabe b Nummer i der Richtlinie Umweltstrafrecht) ge-
schützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten unter Strafe
zu stellen. Außerdem muss nach Artikel 3 Buchstabe g der
Handel mit Exemplaren bestimmter geschützter Arten (vgl.
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie Umweltstraf-
recht) unter Strafe gestellt werden.
Soweit diese Regelungen streng oder besonders geschützte
Tierarten erfassen, die dem Jagdrecht unterliegen (vgl. o.
Abschnitt A Teil II Nummer 3 Buchstabe f), sind daher An-
passungen erforderlich.
Zu Nummer 1 und 2 (Änderung der §§ 19 und 22)
Es handelt sich um Anpassungen der in den Vorschriften ent-
haltenen Verweisungen auf die europäische Vogelschutz-
richtlinie in ihrer seit November 2009 geltenden Fassung. In-
haltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 3 (Änderung der Verordnungsermächtigung
in § 36)
Die Änderungen in § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG sind
erforderlich, um Folgeänderungen in der Bundeswildschutz-
verordnung vornehmen zu können. Zur Strafbewehrung der
Besitz- und Handelsverbote für bestimmte geschützte wild-
lebende Tierarten (Artikel 3 Buchstabe f und g in Verbin-
dung mit Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i und ii der Richtlinie
Umweltstrafrecht) sind die bestehenden Regelungen der
Bundeswildschutzverordnung im Hinblick auf die genann-
ten Tierarten zu ergänzen bzw. anzupassen. Auf Basis des
neu gefassten § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG ist es – im
Gegensatz zur geltenden Fassung – künftig möglich, bei Ver-
ordnungen, die den Besitz betreffen, zwischen streng und be-
sonders geschützten Wildarten nach B

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.445 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5391, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.610–103.055 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert edd5873c3e22e9fa….

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