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Artikel 3 · BT-Drs. 17/5391 · S. 22
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Artikel 3 Buchstabe f und g der Richtlinie Umweltstrafrecht geben vor, die Tötung, die Zerstörung, den Besitz und die Entnahme von Exemplaren bestimmter (vgl. Artikel 2 Buch- stabe b Nummer i der Richtlinie Umweltstrafrecht) ge- schützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten unter Strafe zu stellen. Außerdem muss nach Artikel 3 Buchstabe g der Handel mit Exemplaren bestimmter geschützter Arten (vgl. Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie Umweltstraf- recht) unter Strafe gestellt werden. Soweit diese Regelungen streng oder besonders geschützte Tierarten erfassen, die dem Jagdrecht unterliegen (vgl. o. Abschnitt A Teil II Nummer 3 Buchstabe f), sind daher An- passungen erforderlich. Zu Nummer 1 und 2 (Änderung der §§ 19 und 22) Es handelt sich um Anpassungen der in den Vorschriften ent- haltenen Verweisungen auf die europäische Vogelschutz- richtlinie in ihrer seit November 2009 geltenden Fassung. In- haltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer 3 (Änderung der Verordnungsermächtigung in § 36) Die Änderungen in § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG sind erforderlich, um Folgeänderungen in der Bundeswildschutz- verordnung vornehmen zu können. Zur Strafbewehrung der Besitz- und Handelsverbote für bestimmte geschützte wild- lebende Tierarten (Artikel 3 Buchstabe f und g in Verbin- dung mit Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i und ii der Richtlinie Umweltstrafrecht) sind die bestehenden Regelungen der Bundeswildschutzverordnung im Hinblick auf die genann- ten Tierarten zu ergänzen bzw. anzupassen. Auf Basis des neu gefassten § 36 Absatz 1 Nummer 2 BJagdG ist es – im Gegensatz zur geltenden Fassung – künftig möglich, bei Ver- ordnungen, die den Besitz betreffen, zwischen streng und be- sonders geschützten Wildarten nach B
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.445 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5391, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.610–103.055 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert edd5873c3e22e9fa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP