Gesetze / Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LärmVibrationsArbSchV§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-2 (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-3 (3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/7#abs-5 (5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 LärmVibrationsArbSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 4/18 · Schalldämpfer für JagdwaffenZitiert von 1
- BAG, 28.03.2017 – 1 ABR 25/15Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer GefährdungZitiert von 35
- VG Berlin, 25.01.2018 – 1 K 545.16
- VG Münster, 27.03.2017 – 1 K 1271/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.