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Artikel 1 · BT-Drs. 18/4624 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Die Änderung des Bundesjagdgesetzes erfolgt, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermäch-
tigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind,
beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von – auch aus EU-rechtlichen Gründen – zu schützenden
Arten ein. Dies ist nun zu ergänzen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsregelungen
für EU-Recht ermöglichen.

BT-Drs. 18/4624 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4624, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 7.902–8.374 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 308e0999d7379c4d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP