§ 16 Jugendjagdschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvL 9/16Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG - unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 23.05.2016 – 8 K 3614/15
- VG Hamburg, 09.02.2016 – 4 K 2176/15Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-1 (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-2 (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-3 (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-4 (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.