Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 16 Jugendjagdschein

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-1 (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-2 (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-3 (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/16#abs-4 (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 15 § 17