§ 19 Sachliche Verbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verboten ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Änderungsverlauf
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01.11.2016 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2016 I S. 2451
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
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21.11.1996 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I 1779)
BGBl. 1996 I S. 1779
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.