Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 104b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104b#abs-1 (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104b#abs-2 (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/104b#abs-3 (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu Art 104b GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art. 104 b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes)Zitiert von 22
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 · KommunalinvestitionsförderungsgesetzZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17Zitiert von 5
- VG Aachen, 13.08.2025 – 7 K 2628/23Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 08.09.2010 – 5 A 143/09Zitiert von 1
- VG Gera, 30.05.2023 – 5 K 551/22 Ge
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 104b GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 104b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.