Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 18 Kreditermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.