Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 111
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/111#abs-1 (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/111#abs-2 (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 111 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.05.1977 – 2 BvE 1/74Notkompetenz des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GGZitiert von 23
- BVerfG, 14.01.1986 – 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84Beratung und Bewilligung der in den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste enthaltenen Veranschlagungen durch ein besonderes mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewähltes Gremium ohne Beteiligung der Fraktion DIE GRÜNENZitiert von 46
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 14
- BVerfG, 19.07.1966 – 2 BvF 1/65Parteienfinanzierung: Unzulässigkeit laufender Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BVerfG, 09.07.2007 – 2 BvF 1/04Zur Auslegung des Art. 110 und 115 GG, hier: Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 2004 mit dem GrundgesetzZitiert von 49
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.07.2015 – 6 AZR 490/14(Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist)Zitiert von 60
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 22.13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 60 PV 20.13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 111 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 111 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.