Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 361
BGBl. 2024 I Nr. 361 · 15.771 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2024 Nr. 361
Gesetz
zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der
staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der
Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Vom 21. November 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes
Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten
Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von
Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der
Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten
Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.“
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und
Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im
Bundeshaushalt gebucht.“
4. Nach § 49a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz
der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu
verfahren.“

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die
Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin
aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen
entsprechen.“
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus
Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren
aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung
auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3.“
3. Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und
Verkaufserlös, der beim Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt
gebucht.“
Artikel 3
Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ziel des Gesetzes ist es,“ die Wörter „durch zusätzliche
Maßnahmen“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertages
betreuung nach § 2 sind
1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld
zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den
Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025
begonnen werden und
2. Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige,
fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung
(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen,
welches auf einer datenbasierten, rechtzeitigen und kontinuierlichen Bedarfsplanung beruht und insbesondere
die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der
Öffnungszeiten umfasst,
2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen, insbesondere durch eine angemessene
Berücksichtigung von Ausfallzeiten oder von Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, sicherstellen,
3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
5. eine bedarfsgerechte, ausgewogene und nachhaltige Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten
Qualitätsstandards und ausreichende Bewegung sicherstellen,

6. die sprachliche Bildung von Kindern in Kindertagesbetreuung, insbesondere von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen, fördern oder
7. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken.
Dabei ist mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu
ergreifen.
(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und
nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025
fortgeführt werden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen und wird
nach den Wörtern „erforderlich ansehen“ ein Komma eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 das Wort „, Maßnahmen“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „um ihre Handlungsziele zu erreichen“ die Wörter „und damit zur
Herstellung bundesweit gleichwertiger, fachlich anerkannter qualitativer Standards beizutragen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ gestrichen.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre
Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der
Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt
entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 3 Absatz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli
zu übermitteln“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und
wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023 und 2025“ durch die Angabe „2023, 2025 und 2027“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro 15 858 934 915 Euro 4 674 782 557 Euro
2021 minus 17 142 407 683 Euro 12 988 407 683 Euro 4 154 000 000 Euro
2022 minus 15 008 682 590 Euro 12 608 682 590 Euro 2 400 000 000 Euro
2023 minus 13 792 407 683 Euro 11 392 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2024 minus 12 480 407 683 Euro 10 080 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2025 minus 11 305 407 683 Euro 8 905 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2026 minus 11 440 407 683 Euro 9 040 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2027 minus 11 577 407 683 Euro 9 177 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
2028 minus 11 902 407 683 Euro 9 502 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro

Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2029 minus 12 127 407 683 Euro 9 727 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro
ab 2030 minus 11 717 407 683 Euro 9 317 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch
die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und
2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro.“
Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geschlecht“ ein Komma und das Wort „Arbeitsbereiche“ eingefügt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) für das pädagogisch tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des
Berufsbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, einschließlich Gruppenzuge
hörigkeit je Arbeitsbereich, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung,
sowie zusätzlich bei Personen, die sich in berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen, insbesondere in
Ausbildung oder Studium, befinden, die Art und das Jahr der Qualifizierung,“.
2. Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher
Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Monat und Jahr der erstmaligen Erlaubnis zur Kindertagespflege,
Stellung im Beruf, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach
dem Ort der Betreuung,“.
Artikel 6
Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben.
2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 6
Evaluation
Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember
2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse
der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und
Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.“

Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die
Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025
geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 361. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes baad79c7e04a0705….