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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 361

BGBl. 2024 I Nr. 361 · 15.771 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2024                                Nr. 361

                                      Gesetz
    zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der
    staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der
              Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

                                              Vom 21. November 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                            Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
  Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                                                       „§ 7b

                        Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes
     Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten
  Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von
  Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der
  Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten
  Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.“
3. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und
     Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im
     Bundeshaushalt gebucht.“
4. Nach § 49a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz
  der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu
  verfahren.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 2

                                  Änderung der Bundeshaushaltsordnung
  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die
   Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin
   aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen
   entsprechen.“
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus
   Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren
   aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung
   auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3.“
3. Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und
   Verkaufserlös, der beim Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt
   gebucht.“


                                                   Artikel 3

             Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
   Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ziel des Gesetzes ist es,“ die Wörter „durch zusätzliche
      Maßnahmen“ eingefügt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertages­
      betreuung nach § 2 sind
      1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld
         zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den
         Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025
         begonnen werden und
      2. Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
      Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige,
      fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 2

              Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
                                            Kindertagesbetreuung
     (1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
   Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
   1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen,
      welches auf einer datenbasierten, rechtzeitigen und kontinuierlichen Bedarfsplanung beruht und insbesondere
      die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der
      Öffnungszeiten umfasst,
   2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen, insbesondere durch eine angemessene
      Berücksichtigung von Ausfallzeiten oder von Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, sicherstellen,
   3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
   4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
   5. eine bedarfsgerechte, ausgewogene und nachhaltige Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten
      Qualitätsstandards und ausreichende Bewegung sicherstellen,
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  6. die sprachliche Bildung von Kindern in Kindertagesbetreuung, insbesondere von Kindern in herausfordernden
     Lebenslagen, fördern oder
  7. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken.
  Dabei ist mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu
  ergreifen.
     (2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und
  nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025
  fortgeführt werden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen und wird
     nach den Wörtern „erforderlich ansehen“ ein Komma eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 das Wort „, Maßnahmen“ gestrichen.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „um ihre Handlungsziele zu erreichen“ die Wörter „und damit zur
         Herstellung bundesweit gleichwertiger, fachlich anerkannter qualitativer Standards beizutragen“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ gestrichen.
  e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre
     Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der
     Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt
     entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 3 Absatz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
         für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli
         zu übermitteln“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und
     wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023 und 2025“ durch die Angabe „2023, 2025 und 2027“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                                  Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
  § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden
  nach Absatz 1:
  Kalenderjahr                     Bund                             Länder                        Gemeinden
  2020               minus 20 533 717 472 Euro              15 858 934 915 Euro               4 674 782 557 Euro
  2021               minus 17 142 407 683 Euro              12 988 407 683 Euro               4 154 000 000 Euro
  2022               minus 15 008 682 590 Euro              12 608 682 590 Euro               2 400 000 000 Euro
  2023               minus 13 792 407 683 Euro              11 392 407 683 Euro               2 400 000 000 Euro
  2024               minus 12 480 407 683 Euro              10 080 407 683 Euro               2 400 000 000 Euro
  2025               minus 11 305 407 683 Euro                8 905 407 683 Euro              2 400 000 000 Euro
  2026               minus 11 440 407 683 Euro                9 040 407 683 Euro              2 400 000 000 Euro
  2027               minus 11 577 407 683 Euro                9 177 407 683 Euro              2 400 000 000 Euro
  2028               minus 11 902 407 683 Euro                9 502 407 683 Euro              2 400 000 000 Euro
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   Kalenderjahr                   Bund                             Länder                       Gemeinden
   2029               minus 12 127 407 683 Euro               9 727 407 683 Euro            2 400 000 000 Euro
   ab 2030            minus 11 717 407 683 Euro               9 317 407 683 Euro           2 400 000 000 Euro“.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
   vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch
   die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
   1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
      a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
      b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
      c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
      d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und
   2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
      a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
      b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
      c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
      d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro.“


                                                    Artikel 5

                           Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geschlecht“ ein Komma und das Wort „Arbeitsbereiche“ eingefügt.
   b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) für das pädagogisch tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des
          Berufsbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, einschließlich Gruppenzuge­
          hörigkeit je Arbeitsbereich, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung,
          sowie zusätzlich bei Personen, die sich in berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen, insbesondere in
          Ausbildung oder Studium, befinden, die Art und das Jahr der Qualifizierung,“.
2. Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
   „b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher
       Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Monat und Jahr der erstmaligen Erlaubnis zur Kindertagespflege,
       Stellung im Beruf, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach
       dem Ort der Betreuung,“.


                                                    Artikel 6

                              Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
  Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 4 und 7 Absatz 6 werden aufgehoben.
2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Artikel 6

                                                     Evaluation
     Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember
   2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse
   der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und
   Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                      Artikel 7

                                                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die
Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025
geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
  (4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 21. November 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                               Christian Lindner

                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                     Lisa Paus




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 361. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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